BAG: Jahressonderzahlung nach Anlage 14 der AVR.DW.EKD - negatives betriebliches Ergebnis - Nachweis durch Testat
Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2014 - 10 AZR 403/13 - entschieden: Abs. 4 Satz 2 Anlage 14 der AVR.DW.EKD regelt eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers. Legt der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung bis zum 30. Juni ein entsprechendes Testat vor, so gilt das negative betriebliche Ergebnis für das vorausgegangene Betriebsjahr als nachgewiesen. Die Regelung soll verhindern, dass es nach der externen Begutachtung und der Prüfung durch die Mitarbeitervertretung noch zu individuellen Streitigkeiten kommt. Legt der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung bis zum 30. Juni kein Testat vor, so ist er im späteren Prozess mit dem Arbeitnehmer gleichwohl nicht gehindert, den Beweis für das negative Ergebnis zu erbringen. Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter sind weder „AVR“ iSd. § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD noch „gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage“ iSd. Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD.