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Arbeitsrecht
12.09.2008
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Internetzugang für Betriebsrat

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 9.7.2008 – 17 TaBV 607/08 – wie folgt: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet. Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne Weiteres möglich und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. (PM LAG Berlin-Brandenburg vom 26.8.2008)

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