BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 14.7.2010 – 7 ABR 80/08 – wie folgt: Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören die Bereitstellung eines Internetzugangsunddie Einrichtungeiner E-Mail- Adresse zur EröffnungdeselektronischenPostverkehrsmit Dritten.DerBetriebsratdarf inWahrnehmung seines Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder – etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen – derAufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsverschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen im vorliegenden Streitfall nicht entgegen,weil die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, sodass es lediglich der Freischaltungdes Internets undderEinrichtungeinerE-Mail-Adressebedarf.