BAG: Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 525/14 – wie folgt entschieden:
1. Der Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ iSd. Art. 18 EuGVVO ist nicht nach nationalen Kriterien zu bestimmen. Er ist als genuiner Begriff der EuGVVO autonom auszulegen. Ein „individueller Arbeitsvertrag“ ist eine Vereinbarung, mittels deren sich eine Person verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
2. Will das angerufene Gericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit vorab bindend feststellen, hat es im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO, nicht aber durch Beschluss nach § 17a GVG zu entscheiden.