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Arbeitsrecht
05.09.2012
Arbeitsrecht
ArbG Stuttgart: Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz – Sozialauswahl – Auskunftspflicht

Mit Urteil vom 24.7.2012 – 16 Ca 2422/12 – entschied das ArbGStuttgart wie folgt: DieAuskunftspflicht über die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KSchG gilt – bei einem entsprechenden Verlangen des Arbeitnehmers – auch in den Fällen eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz i. S. d. § 125 InsO uneingeschränkt. Erfüllt der Insolvenzverwalter die Auskunftspflicht nicht bzw. nicht hinreichend ist die Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen.

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