BAG: Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - Verkennung des Betriebsbegriffs
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.9.2012 - 6 AZR 483/11 - wie folgt: Eine Sozialauswahl, der eine Verkennung des Betriebsbegriffs zugrunde liegt, ist nicht stets als grob fehlerhaft anzusehen. Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann grob fehlerhaft, wenn im Interessenausgleich der Betriebsbegriff selbst grob verkannt worden ist, seine Fehlerhaftigkeit also „ins Auge springt“. Auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz nach § 125 InsO können die Betriebsparteien den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer über die Definition des Betriebsbegriffs im Interessenausgleich nicht enger oder weiter ziehen, als es das Kündigungsschutzgesetz in seiner Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht zulässt. Die gesetzlichen Grundbedingungen der Sozialauswahl stehen nicht zur Disposition der Betriebspartner. Eine Sozialauswahl ist nur dann unwirksam, wenn sich ihr Ergebnis als fehlerhaft erweist. Auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen, nicht fehlerhaften Auswahlergebnis führen. Ob neben der Präklusionsvorschrift des § 6 KSchG noch die allgemeinen Präklusionsbestimmungen des § 61a Abs. 5 ArbGG sowie des § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 282, § 296 Abs. 2 ZPO zur Anwendung kommen oder ob § 6 KSchG insoweit eine abschließende Spezialvorschrift darstellt, hat der Senat offengelassen. Die Frage, ob der Kläger sich noch in der Berufungsinstanz auf § 17 KSchG berufen konnte, war nicht entscheidungserheblich, weil der Schwellenwert des § 17 KSchG nicht erreicht war.