BAG: Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen
Das BAG hat mit Urteil vom 19.7.2012 - 2 AZR 352/11 - wie folgt entschieden: Eine Altersgruppenbildung ist zur Erhaltung der Altersstruktur der Belegschaft nur geeignet, wenn sie dazu führt, dass die bestehende Struktur bewahrt bleibt. Sind mehrere Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer von den Entlassungen betroffen, muss deshalb eine proportionale Berücksichtigung aller Altersgruppen auch innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppen möglich sein.