LAG Berlin: Insolvenzverfahren – Beiträge zur Direktversicherung 1. Im Rahmen eines
Das LAG Berlin hat mit Urteil vom 10.1.2014 - 21 Ta 1794/13 - wie folgt entschieden:
1. Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens tritt Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Treuhänder auch ein,wenn der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch wirksame Verfügung einen zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch begründet. Das ist z. B. der Fall,wenn er sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet.
2. Beiträge, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz einzahlt, stellen kein Arbeitseinkommen im Sinne der Zwangsvollstreckungsvorschriften dar und unterfallen damit im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragszahlung anlässlich der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.
3. Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Arbeitnehmer weiter die Verfügungsbefugnis über Entgeltabrechnungsansprüche und den Zeugnisanspruch zu.