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Arbeitsrecht
04.11.2011
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.4.2011 – 9 AZR 229/10 – wie folgt: Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Der Vertreter einer juristischen Person haftet für die Erfüllung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommenund damit dieVertragsverhandlungen beeinflusst hat. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH imWesentlichen darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlassen. § 7d Abs. 1 SGB IV a. F. ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB. Gemäß § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB kann der Vertreter einer juristischen Person persönlich haften, wenn er einem in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer unter Einschaltung eines Tatmittlers wahrheitswidrig vorspiegelt, das von ihm während der Arbeitsphase erdiente, aber an ihn noch nicht zur Auszahlung gelangte Arbeitsentgelt sei gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

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