BAG: Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
Das BAG entschied in seinemUrteil vom16.3.2010 – 3 AZR 594/09 – wie folgt: Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehenhat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken „Langlebigkeit“, Todesfall oder Invalidität abgedecktwerden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht imEinzelfall auf einem tariflichen Tatbestandberuht, der seinerseitsanbiometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. EineWerksrente, die gezahlt wird,weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, istkeinebetrieblicheAltersversorgung.