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Arbeitsrecht
07.05.2010
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzschutz im Betriebsrentengesetz

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.1.2010 – 3 AZR 660/09 – wie folgt: Ist ein Gesellschafter gleichzeitig als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig, besteht gesetzlicher Insolvenzschutz nur, wenn die Versorgungszusage „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses erteilt wurde, aber nicht, wenn es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt. In den neuen Ländern ist das Betriebsrentengesetz lediglich auf Zusagen anwendbar, die nach dem 31.12.1991 erteilt wurden. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Dabei reicht die bestätigende Neuzusage einer bereits bestehenden Versorgungszusage aus. Zur Beschäftigungszeit, die bei der Ermittlung der gesetzlichen Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft heranzuziehen ist, zählen sowohl Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als auch Zeiten der Tätigkeit für ein Unternehmen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Arten der Tätigkeit schadet nicht, soweit diese für dasselbe Unternehmen ausgeübt werden.

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