BAG: Insolvenzrechtliche Einordnung rückständiger Ansprüche eines Gesellschafters der Schuldnerin auf Arbeitsvergütung
Das BAG hat mit Urteil vom 27.3.2014 - 6 AZR 204/12 - entschieden: Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG, BGBl. I S. 2026) werden Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarle-hens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirt-schaftlich entsprechen, im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubi-ger berichtigt. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF des MoMiG verfolgt das gesetzgeberische Ziel, Rück-gewähransprüche aus Gesellschafterdarlehen und sog. gleichgestellte Forderungen zugunsten der Gläubigergesamtheit stets mit Nachrang zu versehen. Der umfassende gesetzliche Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF des MoMiG gilt im Unterschied zum früheren Recht unabhängig von den qualifizierenden Merk-malen des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise. Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaft-lich entsprechen, sind Rückgewähransprüchen aus Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO gleichgestellt, um Schutzlücken zu vermeiden. Der Begriff der Rechtshandlung ist deshalb weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst. Forderungen aus solchen Rechtshandlungen sind auch Ansprüche eines Gesellschafters auf Arbeitsvergütung, die er „stehengelassen“ und damit der Schuldnerin gestundet hat. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF vom 23. Oktober 2008 kommt für Ansprüche eines Gesellschafters auf Arbeitsentgelt, die vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 entstanden sind und die er der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung gestundet hat, keine echte Rückwirkung zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen einer unechten Rückwirkung sind nicht überschritten.