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Arbeitsrecht
02.04.2019
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzrechtliche Einordnung eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

Das BAG hat mit Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 4/18 – wie folgt entschieden:

1. Macht der Rechtsmittelkläger mit seinem Rechtsmittel geltend, bei dem streitbefangenen Anspruch handele es sich entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil um eine vorweg zu berichtigende (Neu-)Masseverbindlichkeit, ist sein Rechtsmittel - ebenso wie eine Zahlungsklage im Rahmen eines Aktivprozesses - nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich tatsächlich um eine Insolvenzforderung oder eine Altmasseverbindlichkeit handelt (Rn. 9).

2. Wird eine Abfindung durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters, insbesondere durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet, liegt ein Neugeschäft vor. Auch wenn dadurch der Masse kein Vermögen zufließt, schafft der Insolvenzverwalter dennoch eine neue, bisher nicht bestehende Rechtsgrundlage für die Abfindung und damit eine neue, nicht bereits vom Schuldner begründete Verbindlichkeit. Diese führt mit der zugleich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Planungssicherheit und entlastet die Masse (Rn. 15).

3. Für den insolvenzrechtlichen Rang einer durch Auflösungsurteil zuerkannten Abfindung nach §§ 9, 10, 14 KSchG kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils oder dessen Rechtskraft nicht an. Als Gestaltungsurteil ist dieses lediglich die Folge eines gestellten Auflösungsantrags und setzt einen solchen zwingend voraus. Grundlage des Auflösungsantrags ist der materiell-rechtliche Anspruch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu dessen Durchsetzung der Anspruchsinhaber, anders als bei Gestaltungsrechten sonst regelmäßig der Fall, im Interesse der Rechtssicherheit auf eine Klage verwiesen ist (Rn. 18).

4. Für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (Neu-)Masseverbindlichkeiten ist ebenso wenig entscheidend, durch wen die Kündigung erklärt worden ist, in deren Folge die Arbeitsgerichte das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben. Diese allein ist nicht abschließend rechtsbegründend. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bedarf es des Stellens eines Auflösungsantrags. Maßgebend ist daher, durch wen der sodann rechtshängig gewordene Auflösungsantrag gestellt worden ist (Rn. 21 f.).

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