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Arbeitsrecht
24.02.2017
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzforderung - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstands - Auslegung einer Bezugnahmeklausel - „Neuvertrag“

Das BAG hat mit Urteil vom 7.12.2016 – 4 AZR 414/14 – wie folgt entschieden:

1. Der Wert einer Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle richtet sich nach § 182 InsO. Danach ist der Betrag maßgebend, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser ist nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen. Maßgebend ist dabei die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts.

2. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als „Gleichstellungsabrede“ im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Eine vertragliche Erklärung, nach der „weitere Paragraphen des [bisherigen] Arbeitsvertrages … unberührt bleiben“, hindert in der Regel die Annahme eines „Altvertrags“.

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