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Arbeitsrecht
11.11.2014
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

Das BAG hat mit Beschluss vom 17.9.2014 – 10 AZB 4/14 - entschieden:
1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist auch sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG stets durch die Kammer zu treffen.

2. Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur auf Rüge hin zu beachten. Auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz kann die Rüge in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur gestützt werden, wenn auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts mit diesem Verfahrensmangel  behaftet  ist.

3. Für den Rechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Finanzamt über die Rückgewähr  vom Schuldner entrichteter Lohn- und Annexsteuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, weil der Rechtsstreit auf die insolvenzrechtlich geprägte Rückabwicklung einer steuerrechtlichen Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Fiskus gerichtet ist und nicht auf die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung. Zulässig ist damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

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