BAG: Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung - Anfechtungsgegner im Insolvenzgeldzeitraum
Das BAG hat mit Urteil vom 13.11. 2014 – 6 AZR 872/13 – wie folgt entschieden: Die Bundesagentur für Arbeit ist nur Anfechtungsgegnerin, soweit der Anspruch gemäß § 169 Satz 1 SGB III auf sie übergegangen ist. Insolvenzgeld wird gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III jedoch nur gewährt, soweit „noch“ Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Erfüllt der spätere Schuldner den Entgeltanspruch, besteht (zunächst) kein Anspruch auf Insolvenzgeld. Wird die Erfüllung später vom Insolvenzverwalter angefochten, ist Anfechtungsgegner der Arbeitnehmer. Hat die Anfechtung Erfolg, lebt die Entgeltforderung wieder auf; sind die Ausschluss- bzw. Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB III gewahrt und ist der Insolvenzgeldzeitraum noch nicht ausgeschöpft, entsteht dafür dann der Insolvenzgeldanspruch.