BAG: Insolvenzanfechtung - Zahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher - Anfechtung von Teilzahlungen - Inkongruenz - Druckzahlung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2017 – 6 AZR 58/16 – wie folgt entschieden:
1. Rechtliche Wirkung iSd. § 140 InsO entfalten Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO (bis zum 31. Dezember 2012 § 806b ZPO) geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die vereinnahmten Beträge vom Gerichtsvollzieher erhält. Liegt dieser Zeitpunkt in der kritischen Zeit der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder der Zeit nach diesem Antrag und ist die erlangte Deckung inkongruent, kann jede Teilzahlung selbständig nach § 131 InsO angefochten werden.
2. Teilzahlungen, die auf eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher erfolgen, werden unter dem Druck der weiterhin unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht und sind deshalb inkongruent.
3. Der Gläubiger kann sein Risiko, dass die an den Gerichtsvollzieher gezahlten Raten angefochten werden können, dadurch verringern, dass er die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, eine Zahlungsvereinbarung zu schließen, beschränkt oder ausschließt oder einer bereits geschlossenen Zahlungsvereinbarung widerspricht. Der bloße Auftrag, nur eine Mobiliarvollstreckung gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, §§ 808 ff. ZPO zu betreiben, steht dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung allerdings noch nicht entgegen. Erforderlich ist die Anweisung im Vollstreckungsauftrag, keine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu schließen oder eine Vorgabe zur Höhe der Rate und/oder der Höchstfrist für die Zahlungsdauer.
BGB § 362; InsO §§ 17, 88, 131 Abs. 1 Nr. 2, § 140 Abs. 1, § 143 Abs. 1; ZPO § 806b idF der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, § 802b