BAG: Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Das BAG hat mit Urteil vom 8.5.2014 - 6 AZR 722/12 - entschieden:
Leistet der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung, begründet der bevorstehende hoheitliche Zwang eine inkongruente Deckung iSd. § 131 Abs. 1 InsO. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die im Vergleich zu § 130 InsO erleichterte Anfechtungsmöglichkeit des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber den Gläubigern, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangen, ist sachlich gerechtfertigt. Der Einsatz von bzw. die Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iSv. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 idF des Protokolls Nr. 11. Der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch des § 143 Abs. 1 InsO unterfällt tariflichen Ausschlussfristen nicht.
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