BAG: Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter Lohnzahlung - inkongruente Deckung
Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 466/12 - entschieden: Der Insolvenzverwalter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 InsO einen Rückforderungsanspruch bezüglich Arbeitsvergütung, die ein Arbeitnehmer durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Es handelt sich um eine sog. inkongruente Deckung. Eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung des Vergütungsanspruchs erfolgte nicht „in der Art“, wie sie der Arbeitnehmer als Gläubiger zu beanspruchen hatte. In der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Rückforderungsanspruch unterfällt keinen tariflichen Ausschlussfristen. Es fehlt an der entsprechenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien auch nicht indirekt eingreifen dürfen. Die Verjährungsregelung des § 146 InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungs-rechts. Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten. Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 InsO zeitlich erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 InsO.