R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
09.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung - Höhe des Rückgewähranspruchs

Das BAG hat mit Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 506/17 – wie folgt entschieden:

1. Eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO kann auch dann vorliegen, wenn die Rückgewähr des durch eine anfechtbare Rechtshandlung Erlangten zu keiner signifikanten Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führt (Rn. 17).

2. Die Erfüllung der Entgeltforderung eines Arbeitnehmers mittels Forderungspfändung kann als sog. inkongruente Deckung nach § 131 InsO anfechtbar sein. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbstständige Rechtshandlungen (Rn. 13).

3. Bei einer erfolgreichen Anfechtung muss nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Hat der Schuldner als Arbeitgeber das Entgelt gezahlt, erhält der Arbeitnehmer im Normalfall nur den Nettolohn. Nur diesen muss der Arbeitnehmer dann zurückzahlen (Rn. 33).

4. Erhielt der Arbeitnehmer dagegen - sei es durch Leistung des Schuldners oder eines Drittschuldners - das Bruttoentgelt, muss er dieses an die Insolvenzmasse zurückgewähren. Dies gilt auch dann, wenn er in der Zwischenzeit seinen Sozialversicherungsbeitrag und/oder die Einkommenssteuer selbst abgeführt hat. Die entsprechende Rückabwicklung bzw. Verrechnung vollzieht sich nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Rn. 34 f.).

stats