BAG: Insolvenz des Nachunternehmers
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.12.2010 – 5 AZR 95/10 – wie folgt: In der Insolvenz des Nachunternehmers erlischt die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG a. F. jedenfalls mit und im Umfang der Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG a. F. geht bei der Zahlung von Insolvenzgeld weder unmittelbar nach § 187 Satz 1 SGB III noch i.V. m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auf die Bundesagentur für Arbeit über.