BAG: Insolvenz – Zahlung rückständiger Vergütung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.10.2011 – 6 AZR 262/10 – wie folgt: Eine Entgeltzahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer in der Krise wird grundsätzlich als Bargeschäft von der Privilegierung des § 142 InsO erfasst und ist damit regelmäßig nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn mit der Zahlung Vergütungsrückstände für in den vorhergehenden drei Monaten vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistungen ausgeglichen wurden. Der Arbeitnehmer kennt die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seines Arbeitgebers als komplexen Rechtsbegriff nur, wenn er selbst die Liquidität oder das Zahlungsverhalten seines Arbeitgebers wenigstens laienhaft so bewertet.