BAG: Insolvenz - Kosten des Rechtsstreits - Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung
Das BAG hat mit Beschluss vom 11.3.2015 — 10 AZB 101/14 wie folgt entschieden:
1. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden.
2. Werden dem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens - ganz oder teilweise - auferlegt, ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass diese Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten sind.
3. Die Organe des Kostenfestsetzungsverfahrens sind grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden. Wegen des Eintritts dieser Bindungswirkung ist bei der Kostengrundentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob die Verfahrenskosten Masse- oder Insolvenzforderungen sind. Dem ist bei der Tenorierung Rechnung zu tragen.