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Arbeitsrecht
20.01.2016
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzplan - Ausschlussfrist für Klageerhebung bei bestrittener Forderung – Zulässigkeit der Leistungsklage - Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf die Planquote - Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO - Bruttolohnmethode – keine Geltung tarifliche

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2015 - 6 AZR 559/14 – wie folgt entschieden:

1. Aus § 254 Abs. 1, § 254b InsO folgt, dass alle an einem Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie die „Nachzügler“ nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner die Planquote durchsetzen können, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht.

2. Sieht der Insolvenzplan vor, dass bestrittene Forderungen bei der Verteilung analog § 189 InsO nur zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist gerichtlich verfolgt werden, zieht dies nicht den Untergang der Forderung nach sich und steht darum der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde, nicht entgegen.

3. Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens, deren Forderungen nicht zur Tabelle festgestellt worden sind, müssen ebenso wenig wie „Nachzügler“ vor einer Leistungsklage den Anspruch erst durch das Prozessgericht feststellen lassen, wenn sie lediglich die Planquote fordern.

4. Wird mit der Leistungsklage dagegen ein die Planquote übersteigender Betrag gefordert, ist die Klage insoweit nur begründet, wenn die bestrittene Forderung nach § 255 Abs. 1 InsO wiederaufgelebt ist. Das setzt einen Rückstand mit der Erfüllung der Forderung iSv. § 256 Abs. 1 InsO voraus.

5. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO ist nach der Bruttolohnmethode zu ermitteln. Darum sind Ersparnisse wie etwa die durch den Wegfall von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Außerdem ist nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das der Arbeitnehmer anderweitig erzielt hat oder hätte erzielen können, anzurechnen.

6. Für Insolvenzforderungen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfallen sind, gelten tarifliche Ausschlussfristen nicht. Dies gilt auch für die Schadenersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO, die nur aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers im Rang einer Insolvenzforderung steht.

InsO § 113 Satz 2 und Satz 3, §§ 174 ff., §§ 189, 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1, §§ 254b, 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1, §§ 259a, 259b; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1

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