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Arbeitsrecht
28.03.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Innerbetriebliche Ausschreibung – vorläufige personelle Maßnahme

Das LAG Berlin hat mit Beschluss vom 5.9.2013 – 21 TaBV 843/13 - entschieden: 1. Ist der Arbeitgeber der Aufforderung des Betriebsrats nach § 93 BetrVG mehrfach vorbehaltlos nachgekommen, die zu besetzende Stelle innerbetrieblich auszuschreiben, kann er sich nicht mehr darauf berufen, der der Aufforderung nach § 93 BetrVG zugrunde liegende Beschluss des Betriebsrats sei nicht wirksam zustande gekommen. Eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG gestützte Zustimmungsverweigerung ist dann wirksam, soweit keine sonstigen Gründe entgegenstehen. 2. Hat der Betriebsrat den Arbeitgeber nach § 93 BetrVG aufgefordert, sämtliche Stellen vor ihrer Besetzung innerbetrieblich auszuschreiben, ist der Arbeitgeber auch dann zur innerbetrieblichen Ausschreibung verpflichtet, wenn es höchstwahrscheinlich keine geeigneten innerbetrieblichen Bewerberinnen oder Bewerber gibt (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2010 – 26 TaBV 1954/09). Der Betriebsrat darf sich allenfalls dann nicht auf eine unterbliebene Ausschreibung berufen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass kein Belegschaftsmitglied über die erforderliche Qualifikation verfügt oder Interesse an der Stelle hat, und dies dem Betriebsrat bekannt ist. 3. Ein Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung einer personalen Einzelmaßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist unbegründet, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht die sachlichen Gründe mitgeteilt hat, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit begründen. Das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG ist dann nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Darauf, ob die vorläufige Durchführung der Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war, kommt es nicht an (im Anschluss an Hessisches LAG vom 7.11.2006 – 4 TaBV 108/06).

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