LAG Schleswig-Holstein: Informationspflicht über Schwerbehindertenantrag
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.7.2010 – 1 Sa 403e/09 – wie folgt: Wusste der Arbeitgeber nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, muss ihm der schwerbehinderte Arbeitnehmer dieses innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen. Geschieht dieses nicht, kann er sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
(PM LAG Schleswig-Holstein vom 14.10.2010)