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Arbeitsrecht
18.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Home-Office - Heimarbeit - Programmierer

Das BAG hat mit Urteil vom 14.6.2016 – 9 AZR 305/15 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG ist Heimarbeiter, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

2. Heimarbeit setzt nicht mehr voraus, dass die Tätigkeiten mit gewerblichen Tätigkeiten vergleichbar sind. Der Gesetzgeber hat im Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 den Begriff „gewerblich“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG aF durch das Merkmal „erwerbsmäßig“ ersetzt. Damit ist Heimarbeit nicht mehr auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.

3. Auch Angestelltentätigkeiten sind insoweit in den Schutzbereich des HAG einbezogen, als sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Das gilt nicht nur für einfache Arbeiten, sondern auch für qualifizierte Tätigkeiten wie die Programmierung von EDV-Programmen.

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