: Höherwertige Tätigkeit
§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV-N Berlin, wonach der Arbeitnehmer eine Zulage erhält, wenn
ihm vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit durch Anordnung übertragen wird,
bindet den Anspruch auf die Zulage nicht daran, dass der Arbeitnehmer, dem die
höherwertige Tätigkeit durch Anordnung vorübergehend übertragen wird, die persönlichen
Merkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt.
BAG vom 6.5.2009 - 10 AZR 389/08