BAG: Höhergruppierung in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Das BAG hat mit Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 199/18 – wie folgt entschieden:
1. Die sog. „Spiegelbildtheorie“, der zufolge die Teilzeitvergütung während des Zeitraums der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszuzahlen ist, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, bietet keine eigenständige, unabhängig von tariflichen Regelungen geltende Grundlage für die Berechnung von Ansprüchen in der Altersteilzeit. Maßgeblich bleibt die konkrete tarifliche Ausgestaltung der jeweiligen Ansprüche (Rn. 24).
2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der „sich für entsprechende Teilzeitkräfte“ bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Das Tatbestandsmerkmal „entsprechende Teilzeitkräfte“ bewirkt die Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit (Rn. 25).
3. Dass ein Arbeitnehmer die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV für eine Eingruppierung geforderte Tätigkeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit tatsächlich nicht erbringt, steht einer Höhergruppierung nicht entgegen, weil die nach § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV fingierte Arbeitsleistung „entsprechender Teilzeitkräfte“ maßgeblich ist (Rn. 26).