LAG Berlin-Brandenburg: Höhere Eingruppierung von Außendienstmitarbeitern im Ordnungsamt
Das LAG hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Außendienstmitarbeitern in den bezirklichen Ordnungsämtern eine erheblich höhere Vergütung als bisher zu zahlen ist. Die Klägerinnen werden im Allgemeinen Ordnungsdienst der Bezirksämter im Außendienst beschäftigt. Sie haben dabei zu überwachen, dass rechtliche Bestimmungen zur Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin eingehalten werden. Verstöße gegen die Bestimmungen werden festgestellt, ggf. geahndet oder die Weiterbearbeitung veranlasst; auch werden ggf. die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten bisher eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags der Länder (TV-L). Die Tätigkeit der Klägerinnen erfüllt nach Auffassung des LAG die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie erfordere nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch „selbstständige Leistungen“ im Tarifsinn. Denn den Klägerinnen stehe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Sollten die Entscheidungen auf alle Mitarbeiter des bezirklichen Ordnungsdienstes übertragen werden, führte dies zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung des Landes Berlin.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2013 – 12 Sa 1340/13
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2013)