BAG: Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen nach vorübergehender Teilzeitbeschäftigung
Das BAG hat mit Urteil vom 12.5.2016 – 6 AZR 300/15 – wie folgt entschieden:
1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen sichert das im Juni 2010 erreichte Einkommensniveau der zum 1. Juli 2010 in den TV-N Hessen übergeleiteten Arbeitnehmer grundsätzlich unbefristet durch Gewährung einer persönlichen Zulage.
2. Diese vermindert sich allerdings gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, wenn nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte. Die persönliche Zulage ist dann in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
3. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1. Juli 2010 beginnender Zeitraum der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittätigkeit wieder aufnimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ist dann nicht mehr eröffnet. Die persönliche Zulage ist wieder in ungekürzter Höhe zu leisten.
4. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen verstößt somit nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 TzBfG).