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Arbeitsrecht
07.01.2008
Arbeitsrecht
BAG: Höhe der Vertragsstrafe bei Wettbewerbsverbot

-af- Der achte Senat entschied in seinem Urteil vom 14.8.2007 - 8 AZR 973/06 - wie folgt: Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendete Vertragsstrafenabrede ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen vorsieht und gleichzeitig bestimmt, dass im Falle einer dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbotes jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt.

Volltext des Urteils: // BB-Online BBL 2008-105-2

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