BAG: Höhe der arbeitgeberseitigen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur VBL im Rahmen der Ruhensregelung nach dem TV UmBw - Berücksichtigung von Tarifentgelterhöhungen
BAG, Urteil vom 25.6.2015 – 6 AZR 380/14
1. Die Inbezugnahme von § 6 Abs. 3 TV UmBw durch § 11 Abs. 2 Satz 5 TV UmBw hat die vollständige Dynamisierung des für die Altersversorgung maßgeblichen Einkommens zur Folge, weil § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw die Teilnahme an allgemeinen Entgelterhöhungen vorsieht. Im Ergebnis werden die Beschäftigten bzgl. der Altersversorgung so gestellt, als hätte eine Freistellung nicht stattgefunden.
2. Hierzu steht § 11 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nF nicht im Widerspruch. Die Höhe der bei Beginn der Freistellung zu erwartenden Minderung schließt Tarifentgelterhöhungen ein.