BAG: Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung - Differen-zierung zwischen Beschäftigten im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost
Das BAG hat mit Urteil vom 12.11.2013 - 3 AZR 92/12 - entschieden: Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs-TV/MDK 2003 und § 14 Abs. 1a Satz 4 Versorgungs-TV/MDK 2011 geregelte unterschiedliche Behandlung der Beschäftig-ten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung im Tarifgebiet Ost und im Tarifgebiet West bei der Höhe der vom Arbeitgeber für die betriebliche Altersversor-gung aufzuwendenden Beiträge verstößt zur Zeit noch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist derzeit noch sachlich gerechtfertigt. Die Tarifvertragspar-teien durften angesichts der weiterhin bestehenden unterschiedlichen wirtschaftli-chen Verhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern auch für die Zeit ab 2006 noch danach differenzieren, in welchem Tarifgebiet die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten begründet und durchgeführt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Durch die Einstandspflicht wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers ist von dem Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs zu unterscheiden. Aufgrund des betriebsrentenrechtlichen Durchführungsanspruchs kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles die vereinbarten erforderlichen Handlungen vornimmt, die die spätere Erfüllung des Versorgungsversprechens über den vereinbarten Durchführungsweg sicherstellen. Der Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs ist dem Verschaffungsanspruch vorgelagert. Er soll gewährleisten, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles die Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht zum Tragen kommt.