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Arbeitsrecht
01.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Höhe des Beihilfeanspruchs eines ehemaligen Arbeitnehmers während des Bezuges von Altersrente nach Altersteilzeit vor dem Renteneintritt - Sachgerechtigkeit einer Stichtagsregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 24.5.2018 – 6 AZR 215/17 – wie folgt entschieden:

1. Der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff wird durch den gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Er umfasst alle bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten, vom Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreiteten Tatsachenkomplex gehörenden Tatsachen. Beklagtenvorbringen oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag beeinflussen den Streitgegenstand nicht (Rn. 21).

2. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbieten Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“ zur Abgrenzung begünstigter Personenkreise, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Stichtags muss sich aber am gegebenen Sachverhalt orientieren und demnach sachlich vertretbar sein (Rn. 38).

3. Gewährt ein Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmern Beihilfe in Krankheits- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen „entsprechend den für aktive Arbeitnehmer geltenden Regelungen“, darf er die Beihilfe eines Rentners nicht allein deswegen anteilig kürzen, weil der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorausging (Rn. 36, 39).

4. § 37 TVöD-AT gilt nur für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und erfasst daher Beihilfeansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht (Rn. 41).

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