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Arbeitsrecht
14.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Hochschullehrkraft für besondere Aufgaben - konstitutive vertragliche Eingruppierung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 246/17 – wie folgt entschieden:

1. Bei der Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist wie bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag deutlich ergibt, dass es sich lediglich um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handelt (Rn. 13).

2. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitnehmer wegen § 12 Abs. 2 TV-L bzw. § 12 Abs. 3 TVöD-AT regelmäßig nicht von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung ausgehen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich ergibt, dass allein die genannten Eingruppierungsbestimmungen mit ihrer Tarifautomatik für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich sind (Rn. 13).

3. Eine solche deklaratorische Nennung scheidet jedoch dann aus, wenn die in Bezug genommenen Regelungswerke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht enthalten. Eine die Tarifautomatik voraussetzende korrigierende Rückgruppierung ist dem Arbeitgeber dann verwehrt (Rn. 14 f.).

4. Ficht eine Partei ihre dem Vertragsschluss zugrunde liegende Willenserklärung für den Fall, dass der Vertrag nicht in ihrem Sinne ausgelegt wird, vorsorglich an (sog. Eventualanfechtung), ist die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig und steht damit nicht unter einer unzulässigen Bedingung. Sie setzt lediglich die künftige Feststellung des bei Vertragsschluss für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes durch das Gericht voraus (Rn. 30).

5. Die Teilanfechtung der Vergütungsregelung eines Arbeitsvertrags ist unzulässig. Sie bezöge sich auf einen Kernpunkt des Vertrags und griffe in unzulässiger Weise in das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge ein (Rn. 34).

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