BAG: Hochschullehrer – Anspruch auf beamtengleiche Versorgung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.11.2011 – 3 AZR 869/09 – wie folgt: In Art. 33 Abs. 4 GG ist die Möglichkeit angelegt, hoheitliche Funktionen nicht nur von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, sondern auch von Arbeitnehmern ausüben zu lassen. Dies schließt es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich gerade aus dessen Strukturprinzipien ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer heranzuziehen, selbst wenn sie Beamtentätigkeit ausüben. Für diese Arbeitnehmer ist das Beamtenversorgungsrecht deshalb weder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten noch sonst Beurteilungsmaßstab dafür, was ihnen als Versorgung zusteht. Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die lediglich staatlich geförderte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und der Eigenversorgung geprägt ist. Es war nicht gleichheitswidrig, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen über die Versorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erst ab dem 1.1.1997 imTarifgebiet Ost einführten.