ArbG Berlin: Hinweispflicht auf möglichen Verfall eines Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit ist Initiativlast des Arbeitgebers
Das ArbG Berlin hat mit 13.6.2019 – 42 Ca 3229/19 – wie folgt entschieden:
Die Obliegenheit des/der Arbeitgeber*in, auf einen möglichen Verfall eines Urlaubsanspruchs hinzuweisen (BAG vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16) besteht auch während einer (ggf. durchgehenden) Arbeitsunfähigkeit und greift nicht erst mit einer Wiedergenesung ein. Zwar kann in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht verwirklicht werden, jedoch handelt es sich hinsichtlich einer etwaigen Dauerhaftigkeit einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine ex post - Betrachtung. Dass den Parteien - nachträglich - bekannt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand, entlastet den/die Arbeitgeber*in nicht, im laufenden Arbeitsverhältnis der Initiativlast gerecht zu werden und den/die Arbeitnehmer*in konkret und rechtzeitig darauf hinzuweisen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch - auch ggf. unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Arbeitsunfähigkeit - verhält.