BAG: Hinweis auf verlängerte Anrufungsfrist
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.1.2012 – 6 AZR 407/10 – wie folgt: Das Arbeitsgericht genügt der Hinweispflicht des § 6 S. 2 KSchG auf die Präklusionsvorschrift des § 6 S. 1 KSchG, wenn es den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Hinweise des Arbeitsgerichts auf konkrete Unwirksamkeitsgründe sind unter dem Gesichtspunkt des § 6 S. 2 KSchG auch dann nicht geboten, wenn im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich wird, dass Unwirksamkeitsgründe in Betracht kommen, auf die sich der Arbeitnehmer bisher nicht berufen hat. Die Pflicht zu derartigen Hinweisen kann sich allerdings aus der in § 139 ZPO geregelten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts ergeben. Damit entwickelte das BAG seine bisherige Rechtsprechung unter Anwendung des BVerfG-Urteils vom 24.1.2005 – 1 BvR 2653/03 – fort.