BAG: Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines Dienstordnungsangestellten
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 - wie folgt: Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene verheirateter Dienstordnungsangestellter. Der Ausschluss des eingetragenen Lebenspartners von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung einer solchen an hinterbliebene Ehepartner stellt eine nicht gerechtfertigte unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar und verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16).