BAG: Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.12.2012 – 3 AZR 684/10 – wie folgt: Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten seit dem 1.1.2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene verheirateter Dienstordnungsangestellter. Nachdem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1.1.2005 weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen und u. a. Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich eingeführt hat, besteht seit dem 1.1.2005 ein Anspruch auf Gleichstellung auch in der Hinterbliebenenversorgung von Dienstordnungsangestellten.
(PM BAG 11.12.2012)