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Arbeitsrecht
23.06.2010
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Hinterbliebenenversorgung – Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche

Das LAG entschied in seinem Urteil vom23.2.2010 – 19 Sa 2358/09 – wie folgt: Die Regelung in der Satzung einer Unterstützungskasse, wonach die Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente), die mit einem eigenen Anspruch der hinterbliebenen Arbeitnehmerin auf Altersversorgung gegen die Unterstützungskasse zusammentrifft, um 75% der geringeren Leistung gekürzt wird, ist unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versorgungsanspruch der Witwe gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber von ihr selbst erwirtschaftet und ihr (gekürzter) Hinterbliebenenanspruch von ihrem verstorbenen Ehemann aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erwirtschaftet worden ist und beide Ansprüche von einer Unterstützungskasse bedient werden, die die Altersversorgungszusagen beider ehemaliger Arbeitgeber durchführt. Zwar ermöglicht § 5 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich die Anrechnung einer Hinterbliebenenversorgung, die nicht auf eigenen Beiträgen der Witwe beruht. Die satzungsrechtliche Kürzung der Witwenrente verletzt aber das Äquivalenzprinzip der Entgeltlichkeit, wenn beide Ansprüche von beiden Ehepartnern von verschiedenen Arbeitgebern eigenständig erwirtschaftet worden sind und die Satzung der Unterstützungskasse eine Anrechnung nur beim Zusammentreffen solcher Leistungen ihr gegenüber, nicht aber von Leistungen anderer Versorgungsträger von Betriebsrenten oder Zusatzversorgungen vorsieht. Zur Sachwidrigkeit von Differenzierungen bei der Anrechnung von Hinterbliebenenversorgung gem. § 20 Abs. 1 der Unterstützungs- Richtlinien 88 –DGB Unterstützungskasse.

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