BAG: Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer
Das BAG hat mit Urteil vom 15.10.2013 - 3 AZR 294/11 - entschieden: Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versor-gungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, bewirkt weder eine unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Der Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen wurde, hält - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB stand. Ist nach der Versorgungszusage der Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versor-gungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, sind nicht nur diejenigen Versorgungsberechtigten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmalig eine Ehe eingehen, sondern auch diejenigen, die sich nach einer Ehescheidung erst nach Eintritt des Versorgungsfalls wiederverheiraten. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren geschiedenen Ehegatten erneut heiraten.