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Arbeitsrecht
04.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung - Auslegung von Klageantrag und Urteilstenor

Das BAG hat mit Urteil vom 11.7.2013 - 2 AZR 597/12 - entschieden: Die Auslegung von prozessualen Erklärungen unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Sie erfolgt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Entscheidend ist, welchen Inhalt die Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Sinnzusammenhangs und einer ihr etwa beigegebenen Erläuterung aus Sicht des Prozessgegners und des Gerichts hat. Im Zweifel ist der Inhalt gewollt, der nach den Maßstäben der Rechtsordnung „vernünftig“ ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht. Kündigt der Arbeitgeber „das … Arbeitsverhältnis außerordentlich - fristlos hilfsweise fristgemäß zum nächstzulässigen Termin ordnungsgemäß“ und erhebt der Kläger unter Beifügung des Kündigungsschreibens Klage auf Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche, außerordentliche Kündigung der Beklagten … aufgelöst worden ist“, ist das - mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbundene - Klagebegehren dahin auszulegen, dass es sich auch gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung richtet. Stellt das Arbeitsgericht in diesem Fall fest, „dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche, außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist“, und verurteilt es die Beklagte zu einer Zeit nach Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers, hat es damit konkludent auch auf die Unwirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erkannt.

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