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Arbeitsrecht
12.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Herausgabe eines Vollstreckungstitels des Betriebsrats

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.6.2012 – 1 ABR 35/11 – wie folgt: Hat der Betriebsrat einen Vollstreckungstitel erwirkt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, zukünftig die Anordnung von Überstunden ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 BetrVG zu unterlassen, ist die Vollstreckung hieraus gemäß § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG i.V. m. § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, wenn sich der Sachverhalt, der jenem Verfahren zugrunde lag, nachträglich maßgeblich geändert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Vollstreckungstitel nach dem zugrunde liegenden Beschluss entscheidend darauf beruht, dass der Arbeitgeber in Eilfällen ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden angeordnet hat, und die Betriebsparteien nach Rechtskraft dieser Entscheidung in einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Anordnung von Überstunden in Eilfällen treffen. In diesem Fall ist ein zusätzlich zu dem Vollstreckungsabwehrantrag gestellter Antrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels zulässig und in entsprechender Anwendung des § 371 BGB begründet. Die Unterlassungsverpflichtung aus dem Vollstreckungstitel erlischt mit dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung, da der Betriebsrat hierin sein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden in Eilfällen ausgeübt hat.

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