BAG: Herabsetzung der Vergütung einer Lehrkraft durch Rechtsvorschriften der Republik Griechenland - Unzuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit - Grundsätze der Staatenimmunität
Das BAG hat mit Urteil vom 18.9.2019 – 5 AZR 81/19 – wie folgt entschieden:
1. Ausländische Staaten können Staatenimmunität beanspruchen und sind der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG nicht unterworfen, soweit der Rechtsstreit ihre hoheitliche Tätigkeit betrifft (Rn. 17 f.).
2. Danach ist eine Klage vor deutschen Gerichten unzulässig, mit der sich ein Arbeitnehmer, der griechischer Staatsangehöriger und als Lehrkraft bei der Republik Griechenland an einer griechischen Schule in Deutschland beschäftigt ist, gegen die Herabsetzung seiner Vergütung durch griechische (Spar-)Gesetze in einem Fall wendet, in dem das Arbeitsverhältnis griechischem Recht unterliegt und der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung unmittelbar auf griechische Rechtsvorschriften verweist. Die Beurteilung, ob dem Arbeitnehmer Ansprüche auf Differenzvergütung zustehen, liefe bei dieser Sachlage unweigerlich auf eine Überprüfung staatlichen Handelns durch ein ausländisches Gericht hinaus. Einer solchen Kontrolle stehen die Grundsätze der Staatenimmunität entgegen (Rn. 35 ff.).
3. Der Sinn der sog. Ausweichklausel in Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB liegt in der Gewährleistung international-privatrechtlicher Gerechtigkeit, indem sie dem Gericht gestattet, von der einschlägigen Regelanknüpfung abzuweichen, wenn diese im Einzelfall die Interessenlage der Parteien nicht zutreffend erfasst. Um nach der Ausweichklausel zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates zu gelangen, muss deshalb die Verbindung zu diesem Staat stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zum Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung (Rn. 29 f.).