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Arbeitsrecht
28.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Heimarbeit - Annahmeverzug des Auftraggebers - Entgeltsicherung - Urlaubsabgeltung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2019 – 9 AZR 41/19 – wie folgt entschieden:

1. Der Auftraggeber hat den bis zur Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub des in Heimarbeit Beschäftigten nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 4 BUrlG, sondern nach der speziellen Bestimmung des § 12 Nr. 1 BUrlG abzugelten (Rn. 9).

2. Der für die Berechnung der Abgeltung nach § 12 Nr. 1 BUrlG maßgebliche Referenzzeitraum ist der Zeitraum vom 1. Mai des dem Urlaubsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 30. April des Urlaubsjahres (Rn. 10 ff.).

3. In Heimarbeit Beschäftigte unterfallen als selbstständig Tätige nicht dem Begriff des Arbeitnehmers iSd. Richtlinie 2003/88/EG (Rn. 18 ff.).

4. Vorbehaltlich besonderer Absprachen zwischen den Parteien eines Heimarbeitsverhältnisses hat der in Heimarbeit Beschäftigte keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf die Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge (Rn. 36).

5. Durch die jahrelange Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge und hinzutretende Begleitumstände können die Rechte und Pflichten der Parteien eines Heimarbeitsvertrags dahin konkretisiert werden, dass eine bestimmte Menge vom Auftraggeber auszugeben und vom Heimarbeiter zu bearbeiten ist (Rn. 40).

6. Die Entgeltsicherung, die § 29 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 HAG zugunsten des in Heimarbeit Beschäftigten vorsehen, ist eine in sich geschlossene, einheitliche Regelung, die in zeitlicher Hinsicht nicht weiter reicht als die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 29 Abs. 2 bis Abs. 5 HAG. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis nach Ablauf des Zeitraums, für den er nach § 29 Abs. 8 Satz 1 HAG Entgeltsicherung schuldet, besteht kein Entgeltanspruch des in Heimarbeit Beschäftigten nach § 29 Abs. 7 HAG für einen weiteren Zeitraum (Rn. 43 ff.).

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