BAG: Heilpädagogische Förderlehrerin - allgemeinbildende Schule - Begriff der Lehrkraft iSd. TVöD-V (VKA)
Das BAG hat mit Urteil vom 13.1.2016 – 10 AZR 672/14 – wie folgt entschieden:
1. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 zum TVöD-V (VKA) keinen eigenen Schulbegriff geprägt. Vielmehr ist - wie auch schon bei der inhaltsgleichen Sonderregelung SR 2l I BAT - der Schulbegriff nach den Schulgesetzen der Länder maßgeblich. Bei Förderschulen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3, Art. 19 ff. BayEUG handelt es sich um allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen iSd. Anlage D.7 zum TVöD-V (VKA).
2. Als Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 sind Personen anzusehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. Praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Danach können auch heilpädagogische Förderlehrer grundsätzlich Lehrkräfte im Tarifsinn sein, wenn sie nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützung leisten, sondern eigenverantwortlich Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.