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Arbeitsrecht
13.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Heilpädagogische Förderlehrer - Eigenschaft als Lehrkraft iSd. Anlage D.7 zum TVöD-V - Günstigkeitsvergleich

Das BAG hat mit Urteil vom 12.5.2016 – 6 AZR 259/15 – wie folgt entschieden:

1. Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 TVöD-V sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Lehrkraft in diesem Sinne können auch heilpädagogische Förderlehrer sein.

2. Die an einer Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) iSv. Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 BayEUG, § 78 Volksschulordnung-F eingesetzten heilpädagogischen Förderlehrer werden in einem „Schulbetrieb“ iSd. Anlage D.7 TVöD-V tätig.

3. Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 TVöD-V sind stets auch Lehrkräfte iSd. Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT. Danach gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die Sonderregelungen 2l I BAT/BAT-O fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 TVöD-V besteht darum nicht.

4. Ist zwischen einer Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD-V und ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass die Lehrkraft von jeglicher Arbeitsleistung in den Schulferien freigestellt wird und dafür einen Entgeltabschlag hinnimmt, kann ein tariflicher Günstigkeitsvergleich iSd. § 4 Abs. 3 TVG nicht durchgeführt werden. Da für die Höhe des Entgelts eine tarifliche Vergleichsregelung fehlt (vgl. OS 3), fehlt auch der Bezugspunkt für einen Günstigkeitsvergleich.

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