LAG Düsseldorf: Hausverbot für den dreibeinigen Hund im Büro
Die Angestellte einer Werbeagentur streitet mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt. Die Hündin sei nach Angaben des Arbeitgebers zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage wie schon das Arbeitsgericht abgewiesen. Es geht zunächst davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte die Arbeitgeberin ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die Kammer fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Da – wie schon vom Arbeitsgericht festgestellt – ein ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2014 – 9 Sa 1207/13
(PM LAG Düsseldorf vom 24.3.2014)